Sie benötigen eine stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus oder werden aus einem Krankenhaus entlassen, wobei der zuständige Arzt Ihnen eine Verordnung zur Krankenbeförderung mit dem Taxi oder Mietwagen ausgestellt hat? Diese Fahrten erfordern keine vorherige Genehmigung und können direkt mit Ihrer Krankenkasse abgerechnet werden, ohne dass Sie vorher eine Genehmigung einholen müssen. Lediglich den gesetzlichen Eigenanteil müssen Sie beim Fahrer entrichten.
Ebenso, wenn Sie zu einer ambulanten Behandlung wie Dialyse, Chemotherapie oder Bestrahlung müssen und Ihr behandelnder Arzt Ihnen eine Verordnung zur Krankenbeförderung mit dem Taxi oder Mietwagen ausgestellt hat, und Ihre Krankenkasse schriftlich die Kostenübernahme zugesagt hat, stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Unser gut ausgebildetes Personal berät Sie gerne und steht Ihnen zur Seite.
Unter welchen Umständen ist eine Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen möglich?
Download Patienten-Merkblatt für Krankenfahrten mit Taxi / Mietwagen
Wir sind Partner aller Krankenkassen, allerdings können wir KEINE Abrechnung mit der AOK vornehmen.
vorherige Verordnung des Arztes und vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse.
Verordnung:
Arzt verordnet unter den folgenden Maßgaben
- Angabe der zwingenden medizinischen Notwendigkeit auf der Verordnung
- Notwendigkeit der (auf dem direkten Weg zur erfolgenden) Beförderung ist gesondert für Hin- und Rückfahrt zu begründen.
Generelle Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung ohne Genehmigung durch Krankenkasse
a) Fahrten zu Krankenkassenleistungen, die stationär erbracht werden. (Hin- und Rückfahrt)
b) Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung (im Krankenhaus) gemäß §115 a SGB V (muss unter Angabe der Behandlungsdaten unbedingt auf Muster 4 angekreuzt sein).
c) Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in Vertragsarztpraxen gemäß § 115 b SBG V sowie zu Vor- und Nachbehandlung dieser OP (muss unter Angabe des OP-Datums unbedingt auf Muster 4 angekreuzt sein).
Bei den Fallgruppen b) und c) ist die Zuzahlung nur für die erste und die letzte Fahrt zu leisten (lt. Krankenkassen-Spitzenverbandsvereinbarung vom 26.11.2003).
Ausnahmsweise Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung beien folgenden ambulanten Behandlungen.
1. Gruppe:
Der Patient wird mit einem grunderkrankungsbedingten Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist und die Behandlung selbst oder der Krankheitsverlauf beinträchtigen den Patienten so, dass eine Beförderung zur Verhinderung von Lebens- und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist.
Diese beiden Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt bei:
- Fahrten zur Dialyse
- Fahrten zur Strahlentherapie
- Fahrten zur Chemotherapie
- Fahrten zur Kinderklinik
- Unfallnachbehandlung
- Einlieferung und Heimtransport bei jedem Krankenhaus oder REHA-Zentrum
- Ambulante Termine
- Physiotherapie
Auch andere Grunderkrankungen können unter diese Regelung fallen (Bsp.: MS-Patienten, Schlaganfall, Parkinson, chronische Wirbelsäulenschäden usw.).
2. Gruppe:
Der Patient ist mobilitätseingeschränkt und legt
- einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG","BI" oder "H" oder
- einen Einstufungsbescheid der Pflegestufen 2 oder 3 vor.
3. Gruppe:
Gleichgestellt mit der 2. Gruppe sind Patienten - auch ohne Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Einstufungsbescheides -, die vergleichbar mobilitätsbeeinträchtigt sind und einer längeren ambulanten Behandlung bedürfen.
So gut wie immer gilt hier: vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich!
Ärztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag frühzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse legt Dauer, Art des Beförderungsmittels, Geltung für Hin- und Rückfahrt fest.